Die Position wird von Freikirchen.ch, der Schweizerische Evangelische Allianz (SEA-RES) und den Siebenten-Tags-Adventisten unterstützt.
Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen und christliche Werke leisten in der Schweiz einen bedeutenden Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie engagieren sich in der Sozialarbeit, in der Integration, in der Unterstützung von Familien und Jugendlichen, in der internationalen Zusammenarbeit sowie in zahlreichen Bereichen freiwilliger Tätigkeit. Trotzdem sehen sich viele dieser Organisationen im Bereich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden mit erheblichen Rechtsunsicherheiten konfrontiert.
Christian Public Affairs (CPA) setzt sich deshalb gemeinsam mit Freikirchen.ch, der SEA-RES und den Siebenten-Tags-Adventisten für eine sachgerechte, kohärente und rechtsgleiche Behandlung von Organisationen mit religiöser oder gemischter Zwecksetzung ein.
Uneinheitliche kantonale Praxis schafft Rechtsunsicherheit
Der Anlass für die aktuelle politische Diskussion ist die sehr unterschiedliche und teilweise willkürliche Praxis der Kantone bei der Frage, ob Spenden an Vereine oder Stiftungen mit teils kultischen und teils gemeinnützigen Zwecken steuerlich abzugsfähig sind.
Während einige Kantone offenere und pragmatischere Lösungen kennen, verfolgen andere seit mehreren Jahren eine deutlich restriktivere Praxis. Davon betroffen sind insbesondere Freikirchen sowie christliche Werke mit gemischter Zwecksetzung.
Die Unterschiede betreffen nicht nur die steuerliche Behandlung von Spenden, sondern bereits die grundlegende Einordnung einer Organisation: Was gilt als gemeinnützig? Was wird als kultisch eingestuft? Und wie sind Tätigkeiten zu behandeln, die sowohl gesellschaftlichen Nutzen als auch religiöse Elemente enthalten?
Heute hängt die Antwort darauf in vielen Fällen stark vom jeweiligen Kanton oder sogar von einzelnen Behördeninterpretationen ab. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung.
Wenn Organisationen sich künstlich aufteilen müssen
Besonders problematisch ist die Praxis einzelner Kantone, Organisationen mit gemischten Zwecken faktisch zur Gründung zweier separater Rechtsträger zu zwingen: eines gemeinnützigen und eines kultischen.
Diese Praxis verursacht zusätzlichen administrativen Aufwand, höhere Kosten, Nachteile bei der beruflichen Vorsorge sowie künstliche Parallelstrukturen. Sie erschwert die Arbeit zahlreicher christlicher Werke erheblich.
Dabei verlangt das geltende Bundesrecht eine solche organisatorische Trennung nicht zwingend. Eigentlich müsste es genügen, wenn Organisationen ihre Mittelverwendung transparent ausweisen und für gemeinnützige sowie nicht gemeinnützige Tätigkeiten eine nachvollziehbare Spartenrechnung führen.
Gemeinnützige Tätigkeiten werden vorschnell als «kultisch» qualifiziert
Ein weiteres zentrales Problem besteht darin, dass gewisse Behörden Tätigkeiten bereits dann dem Bereich «Kultus» zuordnen, wenn darin einzelne religiöse Elemente vorkommen.
Dies betrifft beispielsweise soziale oder karitative Tätigkeiten christlicher Organisationen, bei denen etwa spirituelle Begleitung, Gebet oder religiöse Kommunikation Teil des Angebots sind. Statt die Tätigkeit als Ganzes zu beurteilen, wird teilweise bereits aufgrund einzelner religiöser Bezüge die Gemeinnützigkeit infrage gestellt.
Zum Beispiel verweigert ein Kanton die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden für Lageraktivitäten, obwohl diese das Label Jugend+Sport tragen und dadurch öffentliche Subventionen erhalten, einzig mit der Begründung, dass die Lager zusätzlich eine religiöse Komponente enthalten — obwohl diese freiwillig ist.
Diese Situation erscheint besonders paradox: Einerseits anerkennt der Staat den pädagogischen, sportlichen und sozialen Wert dieser Aktivitäten so sehr, dass er sie finanziell unterstützt; andererseits verweigert er privaten Spenden für genau dieselben Aktivitäten eine kohärente steuerliche Behandlung. Ein solcher Ansatz läuft implizit darauf hinaus, dass bereits eine freiwillige spirituelle Dimension ausreichen soll, um das gesamte Projekt zu disqualifizieren, selbst wenn die Hauptleistungen die Kriterien des Gemeinwohls, wie sie von den Behörden selbst anerkannt werden, vollständig erfüllen.
Besonders problematisch ist zudem, dass sich gewisse Beurteilungen auf sekundäre Kriterien stützen – etwa auf die verwendete Sprache, religiöse Begriffe in der Kommunikation oder die Motivation der Beteiligten – anstatt den tatsächlichen gesellschaftlichen Nutzen und die konkrete Wirkung der Tätigkeit in den Mittelpunkt zu stellen.
Dabei bestehen bereits heute anerkannte objektive Kriterien zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit. Relevant sind insbesondere:
- Tätigkeit im Allgemeininteresse: konkreter Nutzen für das Gemeinwohl,
- Offenheit des Destinatärkreises: Zugang für alle und nicht nur für Glaubensgenossen,
- Tatsächliche Uneigennützigkeit: Opferbereitschaft, Ehrenamtlichkeit, keine Selbsthilfezwecke und kein Erwerbszweck.
Diese Kriterien sollten im Zentrum der Beurteilung stehen – nicht die Frage, ob eine Organisation ihre Motivation religiös begründet oder spirituelle Elemente in ihrer Kommunikation verwendet.
Anhörung bei der ESTV
Vor diesem Hintergrund lud die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 21. April 2026 Vertreter anerkannter und nicht anerkannter Religionsgemeinschaften zu einer Anhörung ein. Anlass war ein vom Nationalrat überwiesenes Postulat von Nationalrat Marc Jost (EVP), das den Bundesrat beauftragt, die unterschiedlichen kantonalen Praktiken zu analysieren und allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen.
Mit Unterstützung von Christian Public Affairs hat Freikirchen.ch im Vorfeld ein detailliertes Analysepapier eingereicht. Dieses zeigt auf, dass einige kantonale Behörden weiterhin auf fehlerhafte Auslegungen abstellen und dass in mindestens acht Kantonen das Steuerrecht noch immer nicht angepasst wurde, obwohl eine Lockerung der für Stiftungen und Vereine geltenden Bestimmungen bereits vor über zwanzig Jahren in Kraft getreten ist.
Zudem hat eine von der Schweizerische Evangelische Allianz durchgeführte Umfrage dazu beigetragen, die derzeit gegenüber Kirchen und Werken angewandten kantonalen Praktiken genauer zu dokumentieren, und das Bestehen erheblicher Unterschiede zwischen den einzelnen Steuerbehörden bestätigt.
CPA begrüsst, dass die ESTV die betroffenen Akteure angehört und die Diskussion über eine schweizweit kohärente Auslegung des geltenden Rechts aufgenommen hat.
Unser mittelfristiges Ziel: ein neues Kreisschreiben der ESTV
Kurzfristig sehen CPA und die unterstützenden Organisationen Potenzial in einem neuen Kreisschreiben der ESTV, das die bestehende Rechtslage schweizweit präzisiert und vereinheitlicht.
Aus unserer Sicht sollten dabei insbesondere folgende Punkte klargestellt werden:
1. Gemeinnützigkeit trotz religiöser Elemente anerkennen
Eine Steuerbefreiung für gemeinnützige Zwecke soll auch dann möglich sein, wenn eine Organisation religiöse Tätigkeiten ausübt oder einzelne religiöse Elemente vorkommen – sofern der gemeinnützige Charakter insgesamt klar überwiegt.
2. Spartenrechnung statt künstlicher Doppelstrukturen
Organisationen mit gemischten Zwecken sollten nicht gezwungen werden, separate juristische Personen zu schaffen. Eine transparente und nachvollziehbare Spartenrechnung muss genügen.
3. Kultus vs. Gemeinnützig: objektive Kriterien anwenden
Die Abgrenzung zwischen Kultus und Gemeinnützigkeit soll anhand objektiver Kriterien erfolgen – insbesondere aufgrund des Nutzens für die Allgemeinheit und nicht primär aufgrund religiöser Kommunikation oder Motivation.
Langfristig: eine grundsätzliche Diskussion über die Abzugsfähigkeit kultischer Zwecke
Über die aktuellen Auslegungsfragen hinaus stellt sich auch eine grundsätzliche gesellschaftspolitische Frage: Ist es heute noch gerechtfertigt, Zuwendungen an kultische Tätigkeiten grundsätzlich von der steuerlichen Abzugsfähigkeit auszuschliessen?
Religiöse Gemeinschaften leisten einen wichtigen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zur Freiwilligenarbeit, zur Integration und zur gesellschaftlichen Stabilität. Zahlreiche wissenschaftliche Studien weisen zudem auf den positiven Zusammenhang zwischen Religiosität, sozialem Kapital und freiwilligem Engagement hin.
Vor diesem Hintergrund erscheint es legitim, die bestehende Unterscheidung zwischen kultischen und gemeinnützigen Zwecken kritisch zu hinterfragen – insbesondere dort, wo religiöse Tätigkeiten einen klaren gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.
CPA wird sich weiterhin gemeinsam mit seinen Partnern für faire, kohärente und zeitgemässe Rahmenbedingungen einsetzen.