Steuerliche Fairness für religiöse Organisationen

Die Position wird von Freikirchen.ch, der Schweizerische Evangelische Allianz (SEA-RES) und den Siebenten-Tags-Adventisten unterstützt.

Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen und christliche Werke leisten in der Schweiz einen bedeutenden Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie engagieren sich in der Sozialarbeit, in der Integration, in der Unterstützung von Familien und Jugendlichen, in die internationale Zusammenarbeit sowie in zahlreichen Bereichen freiwilliger Tätigkeit. Trotzdem sehen sich viele dieser Organisationen im Bereich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden mit erheblichen Rechtsunsicherheiten konfrontiert.

Christian Public Affairs (CPA) setzt sich deshalb gemeinsam mit Freikirchen.ch, der SEA-RES und den Siebenten-Tags-Adventisten für eine sachgerechte, kohärente und rechtsgleiche Behandlung von Organisationen mit religiöser oder gemischter Zwecksetzung ein.

Uneinheitliche kantonale Praxis schafft Rechtsunsicherheit

Der Anlass für die aktuelle politische Diskussion ist die sehr unterschiedliche und teilweise willkürliche Praxis der Kantone bei der Frage, ob Spenden an Vereine oder Stiftungen mit teils kultischen und teils gemeinnützigen Zwecken steuerlich abzugsfähig sind.

Während einige Kantone offenere und pragmatischere Lösungen kennen, verfolgen andere seit mehreren Jahren eine deutlich restriktivere Praxis. Davon betroffen sind insbesondere Freikirchen sowie christliche Werke mit gemischter Zwecksetzung.

Die Unterschiede betreffen nicht nur die steuerliche Behandlung von Spenden, sondern bereits die grundlegende Einordnung einer Organisation: Was gilt als gemeinnützig? Was wird als kultisch eingestuft? Und wie sind Tätigkeiten zu behandeln, die sowohl gesellschaftlichen Nutzen als auch religiöse Elemente enthalten?

Heute hängt die Antwort darauf in vielen Fällen stark vom jeweiligen Kanton oder sogar von einzelnen Behördeninterpretationen ab. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung.

Problematische Praxis bei gemischten Zwecken

Besonders problematisch ist die Praxis einzelner Kantone, Organisationen mit gemischten Zwecken faktisch zur Gründung zweier separater Rechtsträger zu zwingen: eines gemeinnützigen und eines kultischen.

Diese Praxis verursacht zusätzlichen administrativen Aufwand, höhere Kosten, Nachteile bei der beruflichen Vorsorge sowie künstliche Parallelstrukturen. Sie erschwert die Arbeit zahlreicher christlicher Werke erheblich.

Dabei verlangt das geltende Bundesrecht eine solche organisatorische Trennung nicht zwingend. Nach Auffassung von Freikirchen.ch und CPA müsste es genügen, wenn Organisationen ihre Mittelverwendung transparent ausweisen und für gemeinnützige sowie nicht gemeinnützige Tätigkeiten eine nachvollziehbare Spartenrechnung führen.

Gerade kleinere Werke werden heute jedoch mit Anforderungen konfrontiert, die weder verhältnismässig noch sachgerecht erscheinen.

Gemeinnützige Tätigkeiten werden vorschnell als «kultisch» qualifiziert

Ein weiteres zentrales Problem besteht darin, dass gewisse Behörden Tätigkeiten bereits dann dem Bereich «Kultus» zuordnen, wenn darin einzelne religiöse Elemente vorkommen.

Dies betrifft beispielsweise soziale oder karitative Tätigkeiten christlicher Organisationen, bei denen etwa spirituelle Begleitung, Gebet oder religiöse Kommunikation Teil des Angebots sind. Statt die Tätigkeit als Ganzes zu beurteilen, wird teilweise bereits aufgrund einzelner religiöser Bezüge die Gemeinnützigkeit infrage gestellt.

Besonders problematisch ist dabei, dass sich gewisse Bewertungen auf sekundäre Kriterien stützen – etwa auf die verwendete Sprache, religiöse Begriffe in der Kommunikation oder die Motivation der Beteiligten – statt auf die eigentliche gesellschaftliche Wirkung der Tätigkeit.

Dabei bestehen bereits heute anerkannte objektive Kriterien zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit. Relevant sind insbesondere:

  1. Tätigkeit im Allgemeininteresse: konkreter Nutzen für das Gemeinwohl,
  2. Offenheit des Destinatärkreises: Zugang für alle und nicht nur für Glaubensgenossen,
  3. Tatsächliche Uneigennützigkeit: Opferbereitschaft, Ehrenamtlichkeit, keine Selbsthilfezwecke und kein Erwerbszweck.

Diese Kriterien sollten im Zentrum der Beurteilung stehen – nicht die Frage, ob eine Organisation ihre Motivation religiös begründet oder spirituelle Elemente in ihrer Kommunikation verwendet.

Anhörung bei der ESTV

Vor diesem Hintergrund lud die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 21. April 2026 Vertreter anerkannter und nicht anerkannter Religionsgemeinschaften zu einer Anhörung ein. Anlass war ein vom Nationalrat überwiesenes Postulat von Nationalrat Marc Jost (EVP), das den Bundesrat beauftragt, die unterschiedlichen kantonalen Praktiken zu analysieren und allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen.

Freikirchen.ch reichte mit Unterstützung von Christian Public Affairs im Vorfeld eine umfassende Auslegeordnung ein. Darin wird aufgezeigt, dass verschiedene kantonale Behörden ihre Praxis teilweise noch auf überholte Interpretationen oder nicht mehr aktuelle Rechtsgrundlagen stützen.

CPA begrüsst deshalb, dass die ESTV die betroffenen Akteure angehört und die Diskussion über eine schweizweit kohärente Auslegung des geltenden Rechts aufgenommen hat.

Unser mittelfristiges Ziel: ein neues Kreisschreiben der ESTV

Kurzfristig sehen CPA und die unterstützenden Organisationen Potenzial in einem neuen Kreisschreiben der ESTV, das die bestehende Rechtslage schweizweit präzisiert und vereinheitlicht.

Aus unserer Sicht sollten dabei insbesondere folgende Punkte klargestellt werden:

1. Gemeinnützigkeit trotz religiöser Elemente anerkennen

Eine Steuerbefreiung für gemeinnützige Zwecke soll auch dann möglich sein, wenn eine Organisation religiöse Tätigkeiten ausübt oder einzelne religiöse Elemente vorkommen – sofern der gemeinnützige Charakter insgesamt klar überwiegt.

2. Spartenrechnung statt künstlicher Doppelstrukturen

Organisationen mit gemischten Zwecken sollten nicht gezwungen werden, separate juristische Personen zu schaffen. Eine transparente und nachvollziehbare Spartenrechnung muss genügen.

3. Kultus vs. Gemeinnützig: objektive Kriterien anwenden

Die Abgrenzung zwischen Kultus und Gemeinnützigkeit soll anhand objektiver Kriterien erfolgen – insbesondere aufgrund des Nutzens für die Allgemeinheit und nicht primär aufgrund religiöser Kommunikation oder Motivation.

Langfristig: eine grundsätzliche Diskussion über die Abzugsfähigkeit kultischer Zwecke

Über die aktuellen Auslegungsfragen hinaus stellt sich auch eine grundsätzliche gesellschaftspolitische Frage: Ist es heute noch gerechtfertigt, Zuwendungen an kultische Tätigkeiten grundsätzlich von der steuerlichen Abzugsfähigkeit auszuschliessen?

Religiöse Gemeinschaften leisten einen wichtigen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zur Freiwilligenarbeit, zur Integration und zur gesellschaftlichen Stabilität. Zahlreiche wissenschaftliche Studien weisen zudem auf den positiven Zusammenhang zwischen Religiosität, sozialem Kapital und freiwilligem Engagement hin.

Vor diesem Hintergrund erscheint es legitim, die bestehende Unterscheidung zwischen kultischen und gemeinnützigen Zwecken kritisch zu hinterfragen – insbesondere dort, wo religiöse Tätigkeiten einen klaren gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.

CPA wird sich weiterhin gemeinsam mit seinen Partnern für faire, kohärente und zeitgemässe Rahmenbedingungen einsetzen.

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