Abtreibung: das ungeborene Leben braucht einen rechtlichen Schutz

Die Position wird von den folgenden Organisationen unterstützt:
Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES, Freikirchen.ch

 

Stellungnahme für die Ablehnung der parlamentarischen Initiative 22.432 (Porchet) – „Eine Abtreibung sollte in erster Linie als eine Frage der Gesundheit betrachtet werden und nicht als Strafsache“

Seit der Einführung der Fristenregelung (2002) besteht zur Abtreibungsfrage der Status quo. Die Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache» ist 2014 gescheitert. Parlamentarische Vorstösse, um das Gesetz zu verschärfen (Motion 20.3301 – Von Siebenthal; Motion 20.3191 – Estermann) o. zu liberalisieren (Motion 20.4140 – Reynard), sind gescheitert. Der Verein Mamma lancierte Ende 2021 2 Volksinitiativen – die Unterschriftensammlung ist noch im Gange: Lebensfähige-Babys-retten-Initiative; Einmal-darüber-schlafen-Initiative.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch werden Schwangerschaftsabbrüche unter den Art. 118-120 behandelt. Sie sind unter folgenden Bedingungen nicht strafbar:

– wenn innerhalb von 12 Wochen nach der letzten Periode: a) die Frau schriftlich geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, und b) der Abbruch von einem Arzt nach eingehendem Beratungsgespräch vorgenommen wird.

– oder wenn a) er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit b) von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. [Unter diese Indikation fällt auch die psychische Belastung der Schwangeren durch die Feststellung einer schweren Missbildung des Fötus.]

ZAHLEN (2021 – BFS)
11’049: Zahl der Abtreibungen in der CH (2021).
= 121 Schwangerschaftsabbrüche bei in der CH wohnhaften Frauen pro 1000 Lebendgeburten.
+/- 550 Abtreibungen erfolgten nach der 12. Woche.
Laut Initiativkomitee erfolgen jährlich +/- 100 Abtreibungen nach der 22. Woche.

 

Argumente gegen die Annahme der parlamentarische Initiative 22.432

• Das ungeborene Leben braucht einen rechtlichen Schutz
Eine Abtreibung ist nicht vergleichbar mit anderen medizinischen Eingriffen, weil hier zwei Lebewesen direkt involviert sind, nämlich das Leben der Mutter UND das des Embryos (oder des Fötus), der innerhalb der Mutter ein eigenes Lebewesen ist. Illegale Schwangerschaftsabbrüche aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, würde den rechtlichen Schutz des ungeborenen Wesens beträchtlich schwächen.

• Verantwortliches Verhalten fördern
Die jetzige Gesetzeslage erinnert daran, dass ein verantwortliches Verhalten wünschenswert ist und dass Abtreibungen keine Bequemlichkeitslösung werden sollen. Schon jetzt wird in der Schweiz jede 10. Schwangerschaft abgebrochen. Es sollen nicht noch mehr werden. Im Gegenteil: Es müsste eigentlich das Ziel sein, die Zahl der Abtreibungen noch weiter zu verringern.

• Abtreibende Frauen werden nicht kriminalisiert
Der gesetzliche Rahmen bietet genügend Möglichkeiten für eine schwangere Frau, die abtreiben möchte, und wird grosszügig ausgelegt. Ihre Selbstbestimmung ist damit jetzt schon gewährleistet, da bereits die jetzigen Bedingungen bloss eine sehr tiefe Hürde bilden. Somit kommt es auch kaum zu Verurteilungen.

• Späte Abtreibungen aufgrund des Geschlechts o. leichter Behinderung sollen verboten bleiben
Eine Abtreibung nach der 12. Woche wegen des Geschlechts des Fötus o. wegen anderer Merkmale, wie z. B. eine leichte Behinderung, sind heute keine valablen Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch. Mit einer Liberalisierung des Gesetzes besteht das Risiko, dass zusätzliche ethisch fragliche Motive zu späten Schwangerschaftsabbrüchen führen könnten.

→ Aus diesen Gründen empfehlen wir, die parlamentarische Initiative 22.432 abzulehnen.

Autres thématiques

Was wollen die politischen Parteien? Eine Übersicht

·
Aktuelles

Jugendurlaub fördert gemeinnützige Tätigkeiten und Ehrenamt

·
Stellungnahmen

Gesunde Paare, gesunde Gesellschaft

·
Stellungnahmen