(Frei-)Kirchen und christliche Organisationen erfreut über neue Geldwäschereiverordnung

Erfolg für kleine und exponierte humanitäre Organisationen in der neuen Geldwäschereiverordnung: Der Bundesrat setzt das revidierte Geldwäschereigesetz und die entsprechenden Verordnungen per 1. Januar 2023 in Kraft. Dabei ist er auf die Bedenken des Dachverbands Freikirchen.ch und der Schweizerischen Evangelische Allianz SEA-RES eingegangen. So bleibt Tausenden von kleineren NGOs einerseits ein unverhältnismässiger bürokratischer Aufwand erspart. Auch fallen teils problematische Transparenzanforderungen für Organisationen mit sensiblen Projekten wie Menschenrechte oder Christenverfolgung weg.

Christian Public Affairs (CPA) hat sich mit seinen Partnern Dachverband Freikirchen.ch und Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES an der Ausarbeitung des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) und seinen Verordnungen beteiligt. «Sowohl Christliche Organisationen als auch Frei- und Landeskirchen setzen sich seit jeher weltweit für Gerechtigkeit und Menschenrechte ein. Darum ist es ihnen wichtig, dass die kleineren humanitären Vereine ihre Arbeit weiterhin ohne unnötige Einschränkungen leisten können», erklärt Michael Mutzner, wissenschaftlicher Mitarbeiter von CPA. So werden durch Organisationen und Kirchen zum Beispiel die aktuelle Krise in der Ukraine und die Folgen dieses schrecklichen Krieges durch grosse Unterstützungen für Zivilpersonen gemildert. Alleine die Aktion «www.kirchen-helfen.ch» konnte viel Not lindern und hat vielen geflüchteten Personen eine neue Heimat in der Schweiz ermöglicht.

 

Wichtige Ausnahmebestimmung für Vereine

Die Geldwäschereiverordnung regelt die Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung ins Ausland neu. Der Bundesrat wollte ursprünglich, dass sich alle im Ausland tätigen Organisationen wie eine Firma im Handelsregister registrieren lassen und ein Mitgliederregister führen, auf das die Behörden jederzeit zugreifen können. Dies hätte besonders für unzählige kleine NGOs einen mühsamen administrativen Aufwand und neue Kosten verursacht. Zudem hätte es bedeutet, dass die Angaben der Vorstandsmitglieder der betroffenen Vereine im Internet durchs Handelsregister für jeden zugänglich wären und diese dadurch z.B. mit Reiseverboten zu rechnen hätten, wenn sie in sensible Projekte involviert sind, wo sie sich für Menschenrechte und den Schutz von verfolgten Minderheiten einsetzen.

CPA hat sich dafür eingesetzt, dass aus Diskretionsgründen nicht alle Vorstandsmitglieder einer betroffenen Organisation ins Handelsregister einzutragen sind. Der Ergebnisbericht «Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung» vom 31. August 2022 macht deutlich, dass der Dachverband Freikirchen.ch und SEA-RES ihre Ausnahmebestimmung für Vereine im Vernehmlassungstext eingebracht und ihre Forderungen auch durchgebracht haben. Mit der nun vom Bundesrat umgesetzten Regelung müssen sich Vereine nur dann ins Handelsregister eintragen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als CHF 100’000 pro Jahr über Landesgrenzen hinweg entweder gesammelt oder verteilt haben. Einzutragen ist mindestens eine Person aus dem Vorstand, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Für die Eintragung ins Handelsregister gibt es eine Übergangsfrist von 18 Monaten bis zum 1. Juli 2024. Mit der nun ausgesetzten Eintragungspflicht ins Handelsregister ist es Vorstandsmitgliedern weiterhin möglich, in Gebiete der Welt zur reisen, in denen Christen zu einer stark verfolgten Minderheit gehören.

 

-> Medienmitteilung von Freikirchen.ch und Schweizerische Evangelische Allianz, erschienen am 9.09.2022

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