Diese Stellungnahme wird von folgenden Organisationen unterstützt: Freikirchen.ch und Réseau évangélique suisse (RES)
Der Dachverband Freikirchen.ch setzt sich mit Nachdruck dafür ein, keine Zertifikationspflicht für religiöse Veranstaltungen als Eingangskontrolle einzuführen. Gottesdienste sind ein Ausdruck der freien Religionsausübung und dürfen nicht durch eine Identitätskontrolle jeglicher Art reglementiert werden.
Ausgangslage
Der Dachverband Freikirchen.ch hat schon Ende April 2020 ein Corona-Schutzkonzept ausgearbeitet, damit im Rahmen der geltenden Schutzmassnahmen wieder Kirchenanlässe im üblichen Rahmen stattfinden können. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wurde so vorbildlich gemacht, dass es in den eineinhalb Jahren Pandemiezeit keine Ansteckungscluster in Freikirchen gab. Die Freikirchen halten sich an den Slogan AHAL: Abstand, Hygienemassnahmen, Alltagsmasken und Lüften. Diese vier Massnahmen haben den grössten Effekt auf eine mögliche Ausbreitung des Covid-19 Virus. Laufend wurde das Schutzkonzept den aktuellen Verordnungen angepasst.Am 26.06.2021 wurde ein komplett neues Schutzkonzept geschrieben mit einem Massnahmenkatalog. (1)
Am 04. Januar 2021 hat Freikirchen.ch eine Impfempfehlung an seine Mitglieder ausgesprochen. (2) Aus Sicht des Dachverbandes ist die Impfung der effektivste Weg die Pandemie einzudämmen. (3)
Am 25.08.2021 hat der Bundesrat informiert, dass er nach einer Vernehmlassung das Covid-Zertifikat für weitere Orte und Veranstaltungen einführen kann und möchte. (4) Dies würde für Freikirchen bedeuten, dass sie ab 30 Teilnehmenden an ihren Veranstaltungen eine Zertifikationspflicht einführen müssten.
Forderung Dachverband Freikirchen.ch
Der Dachverband Freikirchen.ch hat sich schon bei der Einführung der Zertifikationspflicht für Grossveranstaltungen gegen eine Zertifikationspflicht ausgesprochen. (5)
Aufgrund der Bewertung dieses Argumentariums lehnt die Leiterkonferenz des Dachverbandes Freikirchen.ch das Covid-Zertifikat als Zugangskontrolle für Gottesdienste mit Nachdruck ab.
Begründung
Gottesdienste sind ein Ausdruck der freien Religionsausübung und dürfen nicht durch eine Identitätskontrolle jeglicher Art reglementiert werden. Dies macht ein Gerichtsurteil am 06.05.2021 am Cour des Justice, Chambre constitutionnelle, Kanton Genf deutlich: 6 «Art 12) a. Pour qu’une restriction à un droit fondamental soit conforme au principe de la proportionnalité, il faut qu’elle soit apteà atteindre le but visé, que ce dernier ne puisse être atteint par une mesure moins incisive et qu’il existe un rapport raisonnable entre les effets de la mesure sur la situation de la personne visée et le résultat escompté du point de vue de l’intérêt public (art. 36 al. 3 Cst. ; art. 43 al. 3 Cst-GE ; ATF 142 I 49 consid. 9.1). … Par conséquent, des mesures moins incisives permettraient d’atteindre le but d’intérêt public recherché sans emporter une ingérence aussi importante à la liberté de conscience et de croyance, qui n’est ainsi pas justifiée. » (7)
Die Freikirchen können mit dem Schutzkonzept und AHAL einen sicheren Besuch ihrer Veranstaltungen garantieren. Es ist unverhältnismässig eine Zertifikationspflicht einzuführen und Pastoren zu Hilfspolizisten an der Eingangstüre zu machen. Aufgrund der leiblichen Erfahrung im Gottesdienst (wie Abendmahl und Singen) kann der Gottesdienst nicht einfach in die digitale Welt verschoben werden. Im Gegensatz zu einem Restaurantbesuch ist die Gottesdienstteilnahme für Christen elementar und muss anders bewertet werden. Freikirchen.ch plädiert deshalb dafür in der vom Bundesrat am 11.08.2021 ausgerufenen Normalisierungsphase auch den Veranstaltern grössere Freiheit zuzusprechen.
Deutschland hat bei der Einführung der Zertifikationspflicht am 23.08.2021 bewusst Kirchen von dieser ausgeschlossen. (8)
Zukunft
Wir plädieren dafür, dass sich Kirchen ihre Regeln zur Pandemiebekämpfung selbst geben können und aufgrund der Ablehnung der Zertifikationspflicht nicht das Gemeindeleben verunmöglicht wird. Mit über 200’000 Gottesdienstteilnehmenden müssen wir mit der 2/3 Saalbeschränkung nach wie vor vielen Personen das leibliche Gottesdiensterlebnis vorenthalten.
«Die Religionsfreiheit schützt nicht nur jeden Einzelnen. Auch den Religionsgemeinschaften steht dieses Grundrecht zu. Grundsätzlich dürfen sie sich selbst organisieren. Dazu gehört auch das Recht, selbst zu entscheiden, welche Regeln in Kirchen, Synagogen oder Moscheen gelten. Was der Staat aber wohl darf: die Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichten, mit eigenen Regeln für Infektionsschutz zu sorgen.» (9)
Freikirchen.ch: Stellungnahme vom 27.08.2021
(1) https://freikirchen.ch/aktuelles/corona-schutzkonzept-fuer-freikirchen/
(2) https://freikirchen.ch/wp-content/uploads/2021/01/2021.01.04_Medienmitteilung_Freikirchen-Impfung.pdf
(3) Trotz Impfempfehlung lehnen wir jedoch alle Schritte hin zu einer Impfpflicht ab. Im offenen Brief von Peter Schneeberger, Präsident Freikirchen.ch, sprechen wir uns dahingehend aus, dass es unterschiedliche Gewichtungen zu der Impffrage geben kann und es nicht zulässig ist, Menschen für die Impfung zu zwingen. https://freikirchen.ch/wp-content/uploads/2021/08/2021_08_21-Der-offene-Brief-Freikirchen.ch_.pdf
(4) https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84845.html siehe auch der Medienbericht im Tagesanzeiger 15.05.2021 https://www.tagesanzeiger.ch/das-covid-zertifikat-kommt-viel-zu-spaet-968189382121
(5) Eine ausführliche Argumentation gegen die Zertifikationspflicht wurde am 07. Mai 2021 vom Dachverband Freikirchen.ch unter dem Titel «Vorläufige Ethische Einordnung Covid Zertifikat» herausgegeben: https://freikirchen.ch/wp-content/uploads/2021/05/2021_05_07-Ethische-Einordnung-Covid-Zertifikat-Dachverband-Freikirchen.ch_.pdf
(6) https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/cst/show/2681272?doc=
Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde gegen das Genfer Covid-19 Dekret vom 1. November 2020, d.h. gegen ein vom Staatsrat erlassenes Gesetz, das Rechtsnormen enthält, darunter Art. 18 Abs. 2 und 3 Bst. a und b, die damals die Abhaltung von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, im Kanton Genf verboten haben, mit Ausnahme von Hochzeitszeremonien mit bis zu 5 Teilnehmern und Beerdigungen mit bis zu 50 Teilnehmern.
(7) Freie Übersetzung:
12) a. Damit eine Grundrechtsbeschränkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, muss sie geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen, und dieses Ziel darf nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden, und es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Auswirkungen der Maßnahme auf die Situation des Betroffenen und dem erwarteten Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses bestehen (Art. 36 Abs. 3 Cst.; Art. 43 Abs. 3 Cst-GE; ATF 142 I 49, §
9.1). … Folglich könnte das angestrebte Ziel des öffentlichen Interesses mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, ohne dass ein so erheblicher Eingriff in die Gewissens- und Glaubensfreiheit erfolgt, der somit nicht gerechtfertigt ist.
(8) https://www.zdf.de/nachrichten/heute/corona-3g-regel-geimpft-getestet-genesen-100.html (abgerufen am 27.08.2021)
(9) aaO. Absatz Warum sind religiöse Veranstaltungen ausgenommen?